Einkaufsbedingungen der SCHRAMM GmbH

 

§ 1 Geltung

(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge (mündlich oder schriftlich) der SCHRAMM GmbH für den Kauf oder die Herstellung von Waren (gemeinsam „Leistungsgegenstand“), auch wenn der Verkäufer („Lieferant“) die Verträge unter Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen bestätigt. Werden Aufträge von Lieferanten unter Einbeziehung deren Geschäftsbedingungen mit abweichendem Inhalt schriftlich bestätigt, gilt die Abweichung nur bei entsprechender schriftlicher Rückbestätigung durch uns. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen (auch mündliche Vereinbarungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn sie werden individualvertraglich vereinbart.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Angebote, Bestellung und Bestellunterlagen

Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernehmen wir für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, keine Kosten und vergüten diese nicht. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 2 Werktagen nach dem Zugang unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen.

§ 3 Preis / Zahlungsbedingungen

(1) Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt zu vorher vereinbarten Festpreisen. Preiserhöhungen während der Laufzeit von Verträgen sind ausgeschlossen; dies gilt auch bei Rahmen-, Abruf- und Daueraufträgen, sofern dort nichts anderes vereinbart wurde. Erfolgt mit der Auftragserteilung keine Preisvereinbarung, behalten wir uns die Bestätigung vor, auch wenn schon mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde.
(2) Die vereinbarten Preise schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Bestimmungsort (DAP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen außerhalb Länder der EU gilt im Übrigen geliefert verzollt benannter Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms 2020).
(3) Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb 30 Tage abzüglich 3 % Skonto bzw. innerhalb 90 Tage netto. Die Frist läuft jeweils von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch der mangelfreie Leistungsgegenstand bei uns eingegangen, bzw. die Leistung mangelfrei erbracht oder das Werk erfolgreich abgenommen wurde. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

§ 4 Lieferung und Liefertermin

(1) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Unbeschadet unserer gesetzlichen Verzugsansprüche hat uns der Lieferant bei drohenden Verzögerungen unverzüglich nach deren Erkenntnis noch vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang des Leistungsgegenstandes bei uns oder die rechtzeitige erfolgreiche Abnahme. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie Teil-/Über- und Unterlieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung begründet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(2) Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des vertraglich vereinbarten Preises pro vollendeter Woche nach Eintritt des Lieferverzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt. Eine gezahlte Pauschale wird auf eventuell bestehende Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Pauschale ist der Mindestbetrag des Schadensersatzes. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Befindet sich der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, unserem Ersuchen auf Eilversand (Express- oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht, etc.) unverzüglich auf seine Kosten nachzukommen.

§ 5 Mängelansprüche

(1) Der Lieferant übernimmt die gesetzliche Mängelhaftung für den von ihm gelieferten Leistungsgegenstand und leistet insbesondere Gewähr, dass der Leistungsgegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist sowie dafür, dass die Lieferungen oder Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände, insbesondere den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften Normen und Richtlinien (z. B. DIN, VDE, CE-Konformität, etc.) sowie den Anforderungen gemäß Ziffer 6 dieser Einkaufsbedingungen entsprechen.
(2) Die festgelegten Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften. Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugunsten des Lieferanten durch allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch uns. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.
(3) Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung bzw. Leistung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
(4) Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen haben wir im Fall der Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung, oder Ersatzlieferung und, soweit die Mangelhaftigkeit auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist, auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag. Ein Verschulden des Lieferanten ist auch für den Fall gegeben, dass die Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes auf eine mangelnde Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Leistungsgegenstandes durch den Lieferanten zurückzuführen ist. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht in angemessener Frist nach und ergibt sich gleichzeitig die Dringlichkeit der Ersatzlieferung oder Nachbesserung aus der Produktions- oder Ausliefersituation, sind wir berechtigt, die Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten von einem Dritten durchführen zu lassen. In diesem Fall hat der Lieferant sämtliche Kosten, einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind von der Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge gemäß § 377 HGB dahingehend befreit, dass eine Anzeige auch noch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Lieferung bei uns als rechtzeitig gilt. Verdeckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung anzuzeigen. Die vorzeitige Bezahlung bedeutet nicht gleichzeitig die Billigung der Lieferung als vertragsgerecht und fehlerfrei.
(5) Soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach dem Produktsicherheitsgesetz in Anspruch genommen werden und soweit die Ursache für die Haftung in den Leistungsgegenständen des Lieferanten begründet ist, haben wir einen Anspruch gegen den Lieferanten auf Freistellung der gegen uns erhobenen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach dem Produktsicherheitsgesetz. Das gilt sowohl für in- als auch für ausländische Produkthaftungsregelungen.
(6) Soweit der Lieferant fahrlässig oder vorsätzlich Rechtsmängel der Leistungsgegenstände verschweigt, die ihm bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sind wir berechtigt, Schadensersatzansprüche gem. § 437 BGB geltend zu machen. Die vorstehende Haftung des Lieferanten umfasst auch die Freiheit des Leistungsgegenstandes von Rechten Dritter in Deutschland oder im Bestimmungsland, sowie die Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Leistungsgegenstandes zu erwirken. Die Verjährung unserer Mangelansprüche beträgt im Fall von Rechtsmängeln 5 Jahre nach Gefahrübergang. Sollte die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht der Rechtsprechung standhalten, so gilt die von der Rechtsprechung als angemessenen erachtete Verjährung.

§ 6 (Technische) Änderungen des Lieferantengegenstandes

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, nur solche Leistungsgegenstände zu liefern, die den jeweils nach Produkttyp vorgeschriebenen technischen Prüfungen unterzogen und mit den entsprechenden Kennzeichnungen, insbesondere dem CE-Kennzeichen, versehen wurden. Die gelieferten Leistungsgegenstände und/oder Verpackungen müssen dabei insbesondere den jeweils anwendbaren Vorgaben des Produktsicherheitsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen. In Bezug auf Leistungsgegenstände und/oder Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Holzhandelsverordnung) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen, ist der Lieferant verpflichtet sicherzustellen und übernimmt die Gewähr, dass etwaig geliefertes Holz unter Einhaltung der im Herkunftsland jeweils anwendbaren gesetzlichen Rahmenbedingungen geschlagen wurde. Der Lieferant stellt sicher und übernimmt die Gewähr, dass die von dem Lieferanten an uns gelieferten Leistungsgegenstände und/oder Verpackungen keine Stoffe enthalten, die in Deutschland und der Europäischen Union nicht verkehrsfähig sind und/oder gesetzlich vorgeschriebene und/oder in allgemein anerkannten Normen und/oder harmonisierten Normen/und oder sonstigen technischen oder umweltrechtlichen Regelwerken enthaltene Grenzwerte überschreiten.
(2) Bei Fertigung von Serienteilen und Sonderteilen hat der Lieferant jede Änderung des Produktionsverfahrens, von Material und Änderungen des benutzten Werkzeuges mit uns abzustimmen.

§ 7 Materialbestellung

Wird von uns zur Erfüllung des Auftrages Material beigestellt, so verbleibt dieses Material im Eigentum der Schramm Werkstätten. Der Lieferant stellt sicher, dass das Material jederzeit eindeutig als unser Eigentum identifiziert werden kann, sorgfältig behandelt wird und vor Beschädigung und Diebstahl geschützt wird. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, auf unser Verlangen jährlich im Dezember ein Inventar des beigestellten Materials zu erstellen und uns zu übergeben. Wenn der Lieferant Material, das wir ihm zur Herstellung von Leistungsgegenständen beistellen, verarbeitet, vermischt oder verbindet, so erfolgt dies für uns. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zu den anderen Sachen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, das uns gehörende Material zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und entsprechende Entschädigungsansprüche bereits jetzt an uns abzutreten. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung von Insolvenz- oder Konkursverfahren wird uns das Material unverzüglich zur Verfügung gestellt.

§ 8 Höhere Gewalt

Höhere Gewaltbefreit uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das unvorhersehbar und außerhalb unserer Kontrolle ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen (z.B. Feuer, Wasserschäden, Hochwasser, etc.), Pandemien und Epidemien (einschließlich Covid-19), Terrorismus, Krieg, Streiks, behördliche Maßnahmen, Arbeitskräfte- oder Materialmangel, Embargos, Streiks sowie Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten. Während solcher Ereignisse, die länger als 4 Wochen anhalten, sind wir und der Lieferant– unbeschadet sonstiger Rechte und soweit kein Verschulden bei dieser Partei vorliegt – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Informationen und Unterlagen

(1) Sämtliche Informationen, Vertragsunterlagen, Kopien, Beschreibungen, Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und anderes Material im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages sowie Informationen über betriebliche Vorgänge, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, (zusammen „Unterlagen“) bleiben Eigentum der SCHRAMM GmbH, sind von dem Lieferanten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Die Verpflichtung der Geheimhaltung richtet sich nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz. Die Unterlagen sind vom Lieferanten gegen Zugriff durch Dritte zu schützen. Nach Abwicklung des Vertrages sind sämtliche Unterlagen einschließlich aller davon erstellten Kopien unaufgefordert an uns zurückzugeben. Eine Speicherung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages seitens des Lieferanten sind nach Abwicklung des Vertrages nur im Einverständnis mit uns zulässig, soweit der Lieferant sie nicht nachweislich zur Geltendmachung eigener Rechte benötigt. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, in diesen Fällen der genehmigten Weitergabe die Datenübertragung an Dritte vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
(2) Werden die zuvor genannten Informationen/Unterlagen gegen gesonderte Vergütung nach unseren Angaben angefertigt, werden sie unser Eigentum. Erfindungen, Patente, als Gebrauchsmuster angemeldete Erfindungen, technische Verbesserungen oder anderweitig geschützte geistigen Eigentumsrechte („Geistige Eigentumsrechte“), die der Lieferant oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Rahmen der Tätigkeit für uns entwickelt, werden von uns uneingeschränkt in Anspruch genommen. Diese Geistigen Eigentumsrechte stehen eigentumsrechtlich ausschließlich uns zu. Der Lieferant wird Geistige Eigentumsrechte bei der Herstellung von Leistungsgegenständen oder der Erbringung von Leistungen, die er während der Tätigkeit für uns entwickelt hat, uns ohne Verzögerung bekannt geben und sämtliche Rechte daran, insbesondere auch die Urheberrechte, auf uns übertragen. Soweit eine Übertragung der Urheberrechte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns die weltweiten, gegenständlich und zeitlich unbegrenzten exklusiven Nutzungsrechte ein, einschließlich des Rechts auf Erteilung von Lizenzen an Dritte. Der Lieferant stellt sicher, dass die Herstellung von Leistungsgegenständen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Werkzeuge, die speziell zur Anfertigung der von uns bestellten Leistungsgegenstände geschaffen wurden und nicht unser Eigentum geworden sind, sind auf unseren Wunsch gegen Erstattung des Verkehrswertes an uns auszuliefern und zu übereignen, sofern der Lieferant sie nicht mehr zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen uns gegenüber benötigt. Die Benutzung für Dritte oder die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Erzeugnisse, die mittels unserer Formen und Werkzeuge hergestellt wurden, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden.
(4) Druckerzeugnisse, Druckvorlagen und Vorrichtungen, die im Betrieb des Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages individuell hergestellt werden, sowie sämtliche Rechte an diesen, gehen mit der Herstellung und Vertragserfüllung in unser Eigentum über. Der Lieferant hat die Gegenstände auf eigene Kosten für uns zu verwahren und nach Vertragsbeendigung herauszugeben.

§ 10 Versand und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt gemäß DAP Incoterms 2020 bzw. bei Lieferung außerhalb der EU gemäß DDP Incoterms 2020. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme des Leistungsgegenstandes durch uns oder unseren Beauftragten an dem vereinbarten Lieferort. Der Lieferant hat die Lieferung auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern.

§ 11 Rechnungen

Rechnungen sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie beim Eingang des Leistungsgegenstandes vorliegen. Für Skontofristen ist der Eingang der Rechnung bei uns maßgebend oder, wenn der Leistungsgegenstand später eingeht, der Eingangstag des Leistungsgegenstandes.

§ 12 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

Die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen gegen die SCHRAMM GmbH ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Lieferant ist nicht zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt, es sei denn, die Ansprüche des Lieferanten sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

§ 13 Beschränkung unserer Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Einkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, es sich um einen in den Kosten der Rechtsverfolgung begründeten Verzugsschaden im Sinne des § 288 Abs. 6 BGB handelt und für Ansprüche nach zwingendem Recht.
(5) Die sich aus diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die sich aus den AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten zudem für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Subunternehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Sonstiges

(1) Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR je Schadensereignis für Personen- und Sachschäden mit einem weltweiten Geltungsbereich abzuschließen, während der Dauer der Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Die Versicherung muss auch Vermögensschäden, Produktrücklaufkosten, Prüf- und Sortierkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie Verbindungs- und Vermischungsschäden mit abdecken. Der Lieferant wird im eigenen Interesse sicherstellen, dass der Deckungsausschluss vertraglicher Haftpflichtansprüche unter Berücksichtigung der ihm auferlegten Warenausgangskontrolle abbedungen wird. Dadurch anfallende Mehrprämien sind bei der Preisgestaltung berücksichtigt. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung hat für den Lieferanten nicht die Wirkung einer Haftungsfreistellung.
(3) Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Ungeachtet einer Zustimmung haftet der Lieferant für alle Schäden, die er oder seine Beauftragten durch eine Pflichtverletzung verursachen, es sei denn er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(4) Der Lieferant sichert zu, während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns die Bestimmungen der geltenden Mindestlohngesetze sowie sozialverantwortliche Arbeitsbedingungen bzw. vergleichbarer Regelungen, einzuhalten, öko-/rohstoffeffiziente Produktionsverfahren einzusetzen und die von ihm beauftragten Subunternehmer, Nachunternehmer und Personalverleiher entsprechend zu verpflichten.

§ 15 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

§ 16 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Winnweiler bzw. Kaiserslautern.

§ 17 Anwendbarkeit deutschen Rechts

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), sowie des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.05.1956 über den Beförderungsvertrag im inter-nationalen Straßengüterverkehr (CMR) wird ausgeschlossen.

§ 18 Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, oder diese Einkaufsbedingungen eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der gültigen Bestimmung entspricht. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Eine Bezugnahme auf ein Schriftformerfordernis innerhalb dieser Einkaufsbedingungen ist als „Textform“ im Sinne des § 126b BGB zu verstehen; d.h. insbesondere, dass eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt.

Stand: 08. April 2022