Allgemeine Verkaufsbedingungen der SCHRAMM GmbH für den unternehmerischen Verkehr

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere Bestätigung bzw. ein Vertrag, jeweils in Textform, maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere behalten wir uns einen Zwischenverkauf vor. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per Fax oder E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(3) Mündliche Erklärungen durch unsere Mitarbeiter stellen demgegenüber keine Vertragsannahmeerklärungen dar. Mündliche Abreden mit unseren Mitarbeitern (einschließlich Außendienst und am Werk) sind im Übrigen erst nach unserer Bestätigung in Textform verbindlich.
(4) Wenn wir Bestellungen des Käufers annehmen, setzen wir dessen Kreditwürdigkeit voraus. Im Einzelfall behalten wir uns vor, unsere Annahmeerklärung von der Stellung einer Bankbürgschaft oder einer Liquiditätszusage der Hausbank des Käufers in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung oder von Leistungskomponenten), sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Nichtverfügbarkeit zu verlängern. Hierzu werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts der Nichtverfügbarkeit bereits Lieferverzug, so haften wir nicht für einen etwaigen Verzug während der Nichtverfügbarkeit. Ist die Leistung/Leistungskomponente auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Darüber hinaus liegt ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung bei einem Ereignis vor, das unvorhersehbar ist oder außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Terrorismus, Krieg, Streiks, behördliche Maßnahmen, Arbeitskräfte- oder Materialmangel, Embargos, Streiks).
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Tagen durch den Käufer erforderlich.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB sowie dessen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Teillieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Kauf auf Abruf

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Zur Lieferung gleichzeitig bestellter Waren in mehreren Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit wir dies mit dem Käufer individuell vereinbaren oder soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Können wir einen Teil gleichzeitig bestellter Waren überhaupt nicht liefern, kann der Käufer im Hinblick auf den gelieferten Teil nur dann Rechte wegen der Nichtleistung des anderen Teils geltend machen, wenn ihm das Behalten der gelieferten Waren ohne die nicht gelieferten Waren nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer glaubhaft darlegen kann, dass die Waren nur in ihrer Gesamtheit für ihn nutzbar sind.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Zur Versicherung von aufgrund Annahmeverzuges bei uns lagernden Waren sind wir ausdrücklich nicht verpflichtet.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, wird der gesamte Kaufpreis unter Wegfall etwaiger vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der nicht rechtzeitig angenommenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Bei einem Kauf auf Abruf muss der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Ware innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss abnehmen. Im Hinblick auf nicht fristgemäß abgenommene Ware gerät der Käufer ohne weiteres in Annahmeverzug.

§ 5 Preise, Preiserhöhungen, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die von uns angegebenen Preise sind auf Grundlage der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung der Preislisten kalkuliert. Dem Käufer und uns ist bekannt, dass sich die Preise für die unmittelbare Herstellung der Ware (z.B. Materialkosten) erheblich verändern können. Erhöhen oder vermindern sich diese Preise um mehr als 5 Prozent, ohne dass es dem Käufer oder uns zu vertreten hat, hat jede Vertragspartei das Recht, von der jeweils anderen zu verlangen, dass der in der Auftragsbestätigung angegebene Kaufpreis um diesen Faktor anzupassen ist, sofern zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit der Lieferung mehr als 8 Wochen liegen. Der Käufer wird vor der Lieferung über die Preiserhöhung, den erhöhten Kaufpreis und die Gründe für die Erhöhung in Textform benachrichtigt. Dem Käufer steht es in diesem Fall frei, binnen einer Frist von 3 Werktagen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AVB) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen; einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Zudem können wir sämtliche offenen Forderungen gegenüber dem Käufer sofort – jedoch frühestens mit Lieferung – fällig stellen, wenn der Käufer mit einer Zahlung uns gegenüber im Verzug ist. Hierüber informieren wir den Käufer in Textform; ausgenommen sind ausdrückliche Stundungsabreden.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(8) Wechsel-Akzepte und Schecks werden vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur sicherungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns jederzeitige Rückgabe der Papiere vor. Sämtliche Kosten, einschließlich des Diskonts, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Der Käufer muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. Unterabs. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung beim Dritten bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist allein die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein offensichtlicher (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) oder versteckter Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 1 Woche nach Lieferung, bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und hat uns insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung zweifach fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Ist der Mangel auf eine fehlerhafte Ware eines Zulieferers von uns zurückzuführen, wobei wir die Ware (Drittware) lediglich an den Käufer weitergeben, ist der Käufer zunächst berechtigt, von uns die Abtretung unserer Rechte gegen den Zulieferer an den Käufer zu verlangen, so dass der Käufer einen Anspruch gegen Zulieferer geltend machen kann. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf eine von uns zu vertretende unsachgemäße Behandlung der Ware des Zulieferers zurückzuführen ist. Für den Fall, dass der Käufer den Zulieferer von uns wegen des Mangels nicht in Anspruch nehmen kann, haften wir gegenüber dem Käufer nach § 8 dieser AVB.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach anderem zwingenden Recht.
(5) Die sich aus diesen AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die sich aus diesen AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten zudem für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei Mängelansprüchen im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz in 67722 Winnweiler, Deutschland zuständige Gericht. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 11 Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, oder diese AVB eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AVB hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der gültigen Bestimmung entspricht. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen zu diesen AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Eine Bezugnahme auf ein Schriftformerfordernis innerhalb dieser AVB ist als „Textform“ im Sinne des § 126b BGB zu verstehen; d.h. insbesondere, dass eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt.

Stand: 08. April 2022